Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: August 2026. Diese AGB gelten für Verträge über IT-Beratungs-, Softwareentwicklungs-, Digitalisierungs- und KI-Leistungen zwischen der Escalt GmbH und ihren Auftraggebern. Sie richten sich ausschließlich an Unternehmer.
Inhaltsübersicht
- Geltungsbereich, Einbeziehung und Rangfolge
- Vertragsschluss, Vertragsarten und Förderung
- Leistungsumfang und Leistungsänderungen
- Mitwirkungspflichten des Kunden
- Abnahme
- Vergütung und Zahlungsbedingungen
- Nutzungsrechte, Quellcode, Open Source und KI-Ergebnisse
- Mängelansprüche
- Haftung
- Vertraulichkeit
- Datenschutz, Auftragsverarbeitung und Nearshore
- Barrierefreiheit
- Laufzeit, Kündigung und Vertragsende
- Referenznennung
- Höhere Gewalt und Schlussbestimmungen
1. Geltungsbereich, Einbeziehung und Rangfolge
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der Escalt GmbH, Scheyerer Str. 10, 85293 Reichertshausen („Escalt“) und ihren Auftraggebern („Kunde“) über IT-Beratung, Softwareentwicklung, Digitalisierung, KI-Beratung und -Entwicklung sowie verwandte Leistungen.
1.2 Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden keine Leistungen erbracht.
1.3 Diese AGB werden Vertragsbestandteil, indem Escalt in ihrem Angebot oder ihrer Auftragsbestätigung auf sie hinweist und der Kunde nicht unverzüglich widerspricht. Sie gelten in ihrer jeweils bei Vertragsschluss geltenden Fassung auch für Folgeaufträge, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.
1.4 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn Escalt ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis ihrer Existenz die Leistung erbringt. Sie gelten nur, wenn Escalt ihrer Geltung im Einzelfall in Textform zugestimmt hat.
1.5 Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: (1) individuelle schriftliche Vereinbarungen und der Projektvertrag, (2) der Leistungsschein bzw. das Angebot von Escalt, (3) diese AGB, (4) gesetzliche Regelungen.
1.6 Soweit in diesen AGB „Textform“ verlangt wird, genügt die Textform nach § 126b BGB, insbesondere E-Mail. „Schriftform“ im Sinne des § 126 BGB ist nur dort erforderlich, wo dies ausdrücklich bestimmt ist.
2. Vertragsschluss, Vertragsarten und Förderung
2.1 Angebote von Escalt sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich oder mit einer Bindungsfrist gekennzeichnet sind.
2.2 Der Vertrag kommt durch die Auftragsbestätigung von Escalt in Textform zustande. Beginnt Escalt mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden vor Zugang einer Auftragsbestätigung mit der Leistungserbringung, kommt der Vertrag mit diesem Beginn zu den Bedingungen des zugrunde liegenden Angebots zustande. Ist eine Vergütung nicht bestimmt, gilt § 632 Abs. 2 BGB.
2.3 Escalt erbringt Leistungen je nach Vereinbarung als Werkleistung oder als Dienstleistung. Maßgeblich ist die Einordnung im Leistungsschein bzw. Projektvertrag. Als Werkleistung (§§ 631 ff. BGB) werden insbesondere Leistungen mit einem abgrenzbaren, abnahmefähigen Ergebnis erbracht, etwa die Erstellung einer Software, einer Website oder eines KI-Agenten. Als Dienstleistung (§§ 611 ff. BGB) werden insbesondere Beratung, Workshops, Projektmanagement, Betriebs- und Supportleistungen sowie die Bereitstellung von Entwicklungskapazität (Team Extension) erbracht; hier schuldet Escalt die fachgerechte Tätigkeit, nicht einen bestimmten Erfolg. Fehlt eine Einordnung, richtet sich die Einordnung nach dem Schwerpunkt der vereinbarten Leistung.
2.4 Öffentliche Förderung. Beabsichtigt der Kunde, das Vorhaben über ein Förderprogramm zu finanzieren (etwa den Digitalbonus Bayern), gilt Folgendes:
- Der Kunde stellt den Förderantrag selbst. Eine Antragstellung durch Escalt ist bei mehreren Programmen, unter anderem beim Digitalbonus Bayern, ausdrücklich nicht zulässig. Escalt unterstützt auf Wunsch bei der inhaltlichen Vorbereitung und der technischen Projektbeschreibung.
- Förderprogramme setzen regelmäßig voraus, dass das Vorhaben bei Antragstellung noch nicht begonnen hat; bereits ein verbindlicher Auftrag kann als Beginn gelten. Der Kunde teilt Escalt daher vor Auftragserteilung mit, dass eine Förderung beabsichtigt ist. In diesem Fall wird der Vertrag unter der Bedingung geschlossen, dass der Kunde den Förderbescheid erhält, sofern die Parteien nichts anderes in Textform vereinbaren.
- Erteilt der Kunde den Auftrag gleichwohl vor Erhalt des Förderbescheids, geschieht dies auf seinen ausdrücklichen Wunsch und in Kenntnis des Risikos, dass die Förderung entfällt. Escalt haftet nicht für den Entfall einer Förderung.
- Für die Einhaltung der Förderbedingungen, die Fristen und die Richtigkeit und Vollständigkeit der gegenüber der Förderstelle gemachten Angaben ist allein der Kunde verantwortlich, auch soweit Escalt unterstützend tätig geworden ist. Der Kunde prüft von Escalt beigesteuerte Unterlagen vor der Einreichung.
3. Leistungsumfang und Leistungsänderungen
3.1 Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem Angebot, dem Leistungsschein oder dem Projektvertrag. Escalt erbringt ihre Leistungen nach dem Stand der Technik und den anerkannten Regeln der Informationstechnik.
3.2 Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg, etwa eine Umsatz-, Reichweiten- oder Effizienzsteigerung, ein bestimmtes Suchmaschinen-Ranking oder ein bestimmtes Ergebnis eines KI-Systems, ist nicht geschuldet, sofern dies nicht ausdrücklich in Textform als Beschaffenheit vereinbart wurde.
3.3 Leistungsänderungen. Wünscht eine Partei eine Änderung des vereinbarten Leistungsumfangs, teilt sie dies der anderen Partei in Textform mit. Escalt prüft die Auswirkungen auf Aufwand, Vergütung und Termine und unterbreitet ein Änderungsangebot. Bis zur Einigung setzt Escalt die Arbeiten auf Basis des bisherigen Leistungsumfangs fort. Änderungen werden erst mit Zustimmung beider Parteien in Textform verbindlich. Der Prüfaufwand für umfangreichere Änderungsanfragen kann nach Ankündigung nach Zeitaufwand vergütet werden.
3.4 Subunternehmer und Nearshore. Escalt ist berechtigt, zur Leistungserbringung Subunternehmer einzusetzen, insbesondere qualifizierte Entwicklungspartner innerhalb der Europäischen Union. Ein Einsatz von Partnern außerhalb der EU bzw. des EWR erfolgt nur nach gesonderter Vereinbarung in Textform. Die vertragliche Verantwortung gegenüber dem Kunden verbleibt in jedem Fall bei Escalt. Für die datenschutzrechtliche Behandlung gilt § 11.
3.5 Escalt ist berechtigt, Leistungen ganz oder teilweise remote zu erbringen. Leistungen vor Ort werden gesondert vereinbart; Reisezeiten und Reisekosten werden nach Aufwand abgerechnet, sofern nichts anderes vereinbart ist.
4. Mitwirkungspflichten des Kunden
4.1 Der Kunde stellt Escalt rechtzeitig, vollständig und unentgeltlich alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Inhalte, Zugänge, Testdaten, Systemumgebungen und Ansprechpartner mit hinreichender Entscheidungsbefugnis zur Verfügung.
4.2 Datensicherung. Der Kunde ist verpflichtet, seine Daten und Systeme in einem der Bedeutung der Daten und dem Risiko angemessenen Umfang regelmäßig zu sichern und die Wiederherstellbarkeit zu prüfen, insbesondere vor Arbeiten von Escalt an produktiven Systemen. Vor Migrationen, Updates und Eingriffen in bestehende Systeme erstellt der Kunde eine vollständige, wiederherstellbare Sicherung.
4.3 Der Kunde stellt sicher, dass er an von ihm beigestellten Inhalten, Daten, Marken und Software die erforderlichen Rechte hat und dass deren Nutzung durch Escalt im vereinbarten Umfang keine Rechte Dritter verletzt und nicht gegen gesetzliche Vorgaben verstößt.
4.4 Verzögerungen, Mehraufwände oder Mehrkosten, die auf einer verspäteten, unvollständigen oder unzutreffenden Mitwirkung des Kunden beruhen, gehen nicht zu Lasten von Escalt. Vereinbarte Termine verschieben sich angemessen; Escalt kann den nachgewiesenen Mehraufwand nach den vereinbarten Sätzen abrechnen. Bei Werkleistungen bleibt § 642 BGB unberührt.
4.5 Kommt der Kunde einer für die Leistungserbringung wesentlichen Mitwirkungspflicht trotz Aufforderung in Textform und Setzung einer angemessenen Frist nicht nach, kann Escalt den Vertrag nach fruchtlosem Ablauf einer weiteren Frist von zwei Wochen aus wichtigem Grund kündigen und die bis dahin erbrachten Leistungen abrechnen.
5. Abnahme
5.1 Werkleistungen sind vom Kunden abzunehmen, sobald sie die vereinbarte Beschaffenheit im Wesentlichen aufweisen. Escalt zeigt die Abnahmebereitschaft in Textform an.
5.2 Der Kunde prüft die Leistung innerhalb von 14 Tagen ab Anzeige der Abnahmebereitschaft und erklärt die Abnahme in Textform oder benennt die der Abnahme entgegenstehenden Mängel konkret in Textform.
5.3 Die Abnahme gilt als erteilt, wenn der Kunde innerhalb dieser Frist weder die Abnahme erklärt noch der Abnahme entgegenstehende Mängel benennt, oder wenn er die Leistung produktiv nutzt, ohne die Abnahme zu erklären. Escalt weist den Kunden mit der Anzeige der Abnahmebereitschaft auf diese Wirkung hin.
5.4 Unerhebliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme; sie sind gesondert zu beheben. Sind Teilleistungen vereinbart, können diese gesondert abgenommen werden (Teilabnahme).
5.5 Für Dienstleistungen findet eine Abnahme nicht statt.
6. Vergütung und Zahlungsbedingungen
6.1 Die Vergütung richtet sich nach dem Angebot bzw. Projektvertrag (Festpreis, Abrechnung nach Zeitaufwand oder Pauschale/Retainer). Alle Preise verstehen sich netto zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
6.2 Bei Abrechnung nach Zeitaufwand sind angegebene Aufwandsschätzungen unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindliche Obergrenze in Textform vereinbart wurden. Escalt informiert den Kunden, wenn erkennbar wird, dass eine Schätzung erheblich überschritten wird.
6.3 Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug fällig. Bei Projekten mit einem Volumen ab 10.000 EUR netto ist Escalt berechtigt, Teilzahlungen nach Meilensteinen oder Abschlagszahlungen entsprechend dem Leistungsfortschritt zu verlangen. Bei Dauerschuldverhältnissen wird monatlich im Voraus abgerechnet.
6.4 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen, insbesondere § 288 Abs. 2 und Abs. 5 BGB. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
6.5 Preisanpassung. Bei Dauerschuldverhältnissen kann Escalt die Vergütung einmal je Kalenderjahr mit einer Ankündigung von acht Wochen in Textform anpassen. Übersteigt die Anpassung 5 %, kann der Kunde den Vertrag bis zum Wirksamwerden mit Wirkung zum Anpassungszeitpunkt kündigen.
6.6 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
6.7 Gerät der Kunde mit einer fälligen Zahlung länger als 30 Tage in Verzug, kann Escalt nach Ankündigung in Textform die Leistungen bis zum Zahlungseingang zurückstellen. Hieraus folgende Terminverschiebungen gehen nicht zu Lasten von Escalt.
7. Nutzungsrechte, Quellcode, Open Source und KI-Ergebnisse
7.1 Nutzungsrecht. Escalt räumt dem Kunden nach vollständiger Bezahlung der für die betreffende Leistung vereinbarten Vergütung ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, im Rahmen des vertraglich vorgesehenen Zwecks übertragbares Recht ein, die individuell für den Kunden erstellten Arbeitsergebnisse zu nutzen, zu vervielfältigen und öffentlich zugänglich zu machen. Das Recht umfasst auch die Bearbeitung und Weiterentwicklung der Arbeitsergebnisse durch den Kunden oder durch von ihm beauftragte Dritte (§ 69c Nr. 2 UrhG). Ein ausschließliches Nutzungsrecht bedarf gesonderter Vereinbarung in Textform.
7.2 Quellcode. Ein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes und der Entwicklungsdokumentation besteht nur, soweit dies in Textform vereinbart ist. Ist die Herausgabe vereinbart, erfolgt sie mit Abnahme; das Bearbeitungsrecht nach § 7.1 erstreckt sich in diesem Fall auch auf den Quellcode.
7.3 Vorbestehende Bestandteile und Know-how. An vorbestehenden Werken, Bibliotheken, Frameworks, Werkzeugen und generischen Bausteinen von Escalt erwirbt der Kunde lediglich ein einfaches Nutzungsrecht im Umfang des Vertragszwecks. Escalt bleibt berechtigt, allgemeines Know-how, Ideen, Verfahren und nicht kundenspezifische Bausteine, die im Rahmen des Projekts entstehen oder eingesetzt werden, weiter zu verwenden.
7.4 Open-Source- und Drittanbietersoftware. Escalt kann Open-Source-Komponenten und Software Dritter einsetzen. Diese unterliegen ihren jeweiligen Lizenzbedingungen, die dem Nutzungsrecht nach § 7.1 vorgehen. Escalt weist den Kunden auf Komponenten hin, deren Lizenzbedingungen die vom Kunden beabsichtigte Nutzung wesentlich einschränken, insbesondere auf Copyleft-Lizenzen. Für Lizenzen, Wartung und Support von Software Dritter, die der Kunde selbst beschafft oder die ihm gesondert lizenziert wird, ist der Kunde verantwortlich.
7.5 KI-Systeme und KI-Ergebnisse. Für Leistungen mit Bezug zu künstlicher Intelligenz gilt ergänzend:
- Setzt Escalt KI-Dienste Dritter ein, gelten für diese Dienste zusätzlich deren Nutzungsbedingungen. Escalt benennt die eingesetzten Dienste vor dem Einsatz.
- Von einem KI-System erzeugte Ergebnisse (Ausgaben) sind je nach Entstehung urheberrechtlich nicht oder nicht vollständig geschützt. Escalt räumt an solchen Ergebnissen Rechte nur in dem Umfang ein, in dem Rechte bestehen und Escalt über sie verfügen kann. Escalt schuldet keine Gewähr dafür, dass Ergebnisse eines KI-Systems urheberrechtlich geschützt oder exklusiv nutzbar sind.
- KI-Systeme arbeiten wahrscheinlichkeitsbasiert. Escalt schuldet keine Richtigkeit, Vollständigkeit oder Reproduzierbarkeit einzelner Ausgaben. Der Kunde richtet für Anwendungsfälle mit rechtlicher oder wirtschaftlicher Tragweite eine angemessene menschliche Kontrolle ein.
- Daten des Kunden werden nicht zum Training von Modellen Dritter verwendet, es sei denn, dies ist in Textform vereinbart.
- Die Parteien stimmen vor Produktivsetzung ab, welche Rollen und Pflichten ihnen nach der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung) zukommen. Escalt unterstützt den Kunden bei der Erfüllung seiner Pflichten; die Pflichten des Betreibers trägt der Kunde, soweit er das System in eigenem Namen einsetzt.
7.6 Bis zur vollständigen Bezahlung darf der Kunde die Arbeitsergebnisse nur zu Test- und Abnahmezwecken nutzen, nicht produktiv.
8. Mängelansprüche
8.1 Für Werkleistungen gelten die gesetzlichen Regelungen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Für Dienstleistungen gilt Mängelhaftung nicht; es bleibt bei den gesetzlichen Regelungen über Leistungsstörungen.
8.2 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate ab Abnahme. Dies gilt nicht bei Vorsatz, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie sowie für Ansprüche, die auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder auf grober Fahrlässigkeit beruhen; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.
8.3 Der Kunde zeigt Mängel nach Feststellung in Textform an und beschreibt sie so, dass sie nachvollzogen werden können, insbesondere mit Angaben zu Auftreten, Häufigkeit und Systemumgebung. Offensichtliche Mängel zeigt er innerhalb von zwei Wochen nach Abnahme an. Unterbleibt die Anzeige offensichtlicher Mängel innerhalb dieser Frist, gilt die Leistung insoweit als genehmigt; unberührt bleiben Ansprüche bei Vorsatz, Arglist, Garantie sowie bei Mängeln, die trotz sorgfältiger Prüfung nicht erkennbar waren.
8.4 Escalt beseitigt Mängel nach ihrer Wahl durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Erst nach zwei erfolglosen Nachbesserungsversuchen kann der Kunde die weiteren gesetzlichen Rechte geltend machen, sofern nicht eine kürzere Fristsetzung nach den Umständen geboten ist.
8.5 Kein Mangel liegt vor, soweit die Abweichung darauf beruht, dass der Kunde Arbeitsergebnisse selbst oder durch Dritte verändert, unsachgemäß eingesetzt, in einer nicht vereinbarten Systemumgebung betrieben oder Beistellungen unzutreffend geliefert hat, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Abweichung hierauf nicht zurückzuführen ist.
9. Haftung
9.1 Escalt haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verhalten, bei Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.
9.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet Escalt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentlich ist eine Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf.
9.3 Im Übrigen ist die Haftung von Escalt für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
9.4 Die Haftung nach § 9.2 ist je Schadensfall auf die Höhe der für den betroffenen Auftrag vereinbarten Netto-Vergütung, bei Dauerschuldverhältnissen auf die Netto-Vergütung der letzten zwölf Monate begrenzt. Die Begrenzung gilt nicht in den Fällen des § 9.1.
9.5 Die Haftung für den Verlust von Daten ist auf den Aufwand beschränkt, der zur Wiederherstellung bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden nach § 4.2 erforderlich gewesen wäre. Die Begrenzung gilt nicht in den Fällen des § 9.1.
9.6 Escalt unterhält eine Betriebs- und Vermögensschadenhaftpflichtversicherung in marktüblichem Umfang. Auf Anfrage weist Escalt den Versicherungsschutz nach.
9.7 Der Kunde stellt Escalt von Ansprüchen Dritter frei, die darauf beruhen, dass von ihm beigestellte Inhalte, Daten oder Software Rechte Dritter verletzen oder gegen gesetzliche Vorgaben verstoßen, es sei denn, der Kunde hat die Rechtsverletzung nicht zu vertreten. Escalt informiert den Kunden über geltend gemachte Ansprüche und stimmt die Verteidigung mit ihm ab.
9.8 Die vorstehenden Regelungen gelten auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Escalt und für Ansprüche unabhängig von ihrer Rechtsnatur.
10. Vertraulichkeit
10.1 Die Parteien behandeln alle vertraulichen Informationen der anderen Partei vertraulich, nutzen sie nur zur Durchführung des Vertrags und geben sie nur an Personen weiter, die sie zur Vertragsdurchführung benötigen und die entsprechend zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Vertraulich sind Informationen, die als vertraulich bezeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt, insbesondere Geschäftsgeheimnisse im Sinne des GeschGehG, Quellcode, Preise und Projektunterlagen.
10.2 Nicht vertraulich sind Informationen, die öffentlich bekannt sind oder ohne Verletzung dieser Pflicht bekannt werden, die einer Partei rechtmäßig ohne Vertraulichkeitsbindung bekannt waren, die sie unabhängig entwickelt hat oder rechtmäßig von Dritten erhalten hat. Gesetzliche oder behördliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt; die betroffene Partei informiert die andere Partei, soweit zulässig, vorab.
10.3 Die Vertraulichkeitspflicht gilt für die Vertragsdauer und drei Jahre darüber hinaus. Für Geschäftsgeheimnisse gilt sie, solange die Voraussetzungen des GeschGehG vorliegen.
11. Datenschutz, Auftragsverarbeitung und Nearshore
11.1 Beide Parteien beachten die jeweils für sie geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.
11.2 Soweit Escalt im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet oder auf solche zugreifen kann, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Vertrag über die Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Ohne diesen Vertrag nimmt Escalt die Verarbeitung nicht auf. Verantwortlicher im Sinne der DSGVO ist der Kunde.
11.3 Verarbeitung ausschließlich in der EU bzw. dem EWR. Escalt verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden grundsätzlich nur innerhalb der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums. Eingesetzte Unterauftragsverarbeiter, insbesondere Entwicklungspartner in Polen und Rumänien, haben ihren Sitz innerhalb der EU. Der Kunde erteilt Escalt die allgemeine Genehmigung, solche Unterauftragsverarbeiter einzusetzen. Escalt informiert den Kunden in Textform über die Hinzuziehung oder Ersetzung eines Unterauftragsverarbeiters; der Kunde kann innerhalb von zwei Wochen aus wichtigem, datenschutzrechtlichem Grund widersprechen. Die Einzelheiten, einschließlich der jeweils aktuellen Liste der Unterauftragsverarbeiter, regelt der Vertrag über die Auftragsverarbeitung.
11.4 Verarbeitung außerhalb der EU nur nach gesonderter Vereinbarung. Eine Verarbeitung personenbezogener Daten in einem Land außerhalb der EU bzw. des EWR – etwa durch Entwicklungspartner in der Ukraine – findet nur statt, wenn die Parteien dies für den einzelnen Auftrag ausdrücklich in Textform vereinbart haben. Ohne eine solche Vereinbarung bleibt es bei der Verarbeitung innerhalb der EU bzw. des EWR nach § 11.3.
11.5 Ist eine Verarbeitung außerhalb der EU bzw. des EWR nach § 11.4 vereinbart und liegt für das betreffende Land kein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission vor – dies ist bei der Ukraine der Fall –, erfolgt sie ausschließlich auf Grundlage geeigneter Garantien nach Art. 46 DSGVO, insbesondere der von der Europäischen Kommission erlassenen Standardvertragsklauseln, verbunden mit den nach einer Risikobewertung erforderlichen zusätzlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen. Escalt stellt die entsprechenden Vereinbarungen mit den betroffenen Partnern sicher und weist sie dem Kunden auf Anfrage nach.
11.6 Der Kunde stellt Escalt nur solche personenbezogenen Daten zur Verfügung, die für die Leistungserbringung erforderlich sind, und verzichtet insbesondere darauf, produktive personenbezogene Daten für Test- und Entwicklungszwecke bereitzustellen, soweit anonymisierte oder synthetische Daten ausreichen.
12. Barrierefreiheit
12.1 Barrierefreiheit im Sinne des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) und der zugehörigen Verordnung sowie die Einhaltung bestimmter Konformitätsstufen (etwa WCAG oder EN 301 549) sind nur dann Bestandteil der Leistung, wenn dies mit der maßgeblichen Anforderungsstufe im Leistungsschein oder Projektvertrag ausdrücklich vereinbart ist.
12.2 Ob und in welchem Umfang den Kunden Pflichten zur Barrierefreiheit treffen, richtet sich nach seinem Angebot und seinen Nutzergruppen und ist von ihm zu prüfen. Escalt berät hierzu auf Wunsch als gesondert zu vereinbarende Leistung, schuldet jedoch keine Rechtsprüfung.
12.3 Nachträgliche Anpassungen zur Herstellung der Barrierefreiheit sind Leistungsänderungen nach § 3.3.
13. Laufzeit, Kündigung und Vertragsende
13.1 Projektverträge mit fest definiertem Leistungsumfang enden mit vollständiger Leistungserbringung und, bei Werkleistungen, mit der Abnahme.
13.2 Dauerschuldverhältnisse (etwa Support-, Wartungs- oder Retainer-Verträge) können, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, von beiden Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende in Textform gekündigt werden.
13.3 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Bei Werkleistungen bleibt das Recht des Kunden zur Kündigung nach § 648 BGB unberührt; in diesem Fall behält Escalt den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen nach Maßgabe des § 648 Satz 2 und 3 BGB.
13.4 Mit Beendigung des Vertrags rechnet Escalt die erbrachten Leistungen ab. Auf Wunsch des Kunden übergibt Escalt gegen Vergütung des Aufwands den erreichten Arbeitsstand sowie die zur Weiterarbeit erforderlichen Unterlagen und Zugänge, soweit dem keine Rechte Dritter entgegenstehen.
13.5 Nach Beendigung gibt jede Partei die von der anderen Partei erhaltenen vertraulichen Unterlagen zurück oder löscht sie. Für personenbezogene Daten gilt der Vertrag über die Auftragsverarbeitung. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten und Sicherungskopien im Rahmen ordnungsgemäßer Datensicherung bleiben unberührt.
14. Referenznennung
14.1 Escalt darf den Namen und das Logo des Kunden sowie eine allgemeine Beschreibung des Projekts nach Abnahme bzw. Projektabschluss als Referenz nennen, sofern der Kunde dem in Textform zugestimmt hat. Vertrauliche Inhalte, Preise und technische Einzelheiten werden dabei nicht offengelegt.
14.2 Der Kunde kann eine erteilte Zustimmung mit Wirkung für die Zukunft in Textform widerrufen. Escalt entfernt die Referenz dann innerhalb einer angemessenen Frist; bereits hergestellte gedruckte Materialien müssen nicht zurückgerufen werden.
15. Höhere Gewalt und Schlussbestimmungen
15.1 Höhere Gewalt. Ereignisse höherer Gewalt, die einer Partei die Leistung erheblich erschweren oder unmöglich machen, befreien die betroffene Partei für die Dauer der Störung von ihren Leistungspflichten. Hierzu zählen insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Epidemien, behördliche Maßnahmen, Arbeitskämpfe, großflächige Ausfälle von Strom- oder Telekommunikationsnetzen sowie Angriffe auf die IT-Infrastruktur, die trotz angemessener Schutzmaßnahmen erfolgreich sind. Die betroffene Partei informiert unverzüglich in Textform und unternimmt zumutbare Anstrengungen zur Beseitigung. Dauert die Störung länger als drei Monate, kann jede Partei den betroffenen Auftrag in Textform kündigen; bereits erbrachte Leistungen werden abgerechnet.
15.2 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Klausel.
15.3 Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung von Escalt in Textform auf Dritte übertragen. § 354a HGB bleibt unberührt.
15.4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
15.5 Erfüllungsort für alle Leistungen und Zahlungen ist der Sitz von Escalt.
15.6 Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz von Escalt. Escalt bleibt berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen zur Zuständigkeit.
15.7 Escalt ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen; Leistungen werden ausschließlich gegenüber Unternehmern erbracht.
15.8 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Es gilt insoweit § 306 Abs. 2 BGB.